LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.12.2012
4 Sa 176/12
Normen:
TVöD -AT § 8 Abs. 5; TVöD -AT § 27 Abs. 1 a; TVöD -BT-V § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 5; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1181 d/11

Vergütung eines zivilen Wachmanns der Bundeswehr bei Wechselschicht im Zwölf-Stunden-Dienst

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 176/12

DRsp Nr. 2013/2922

Vergütung eines zivilen Wachmanns der Bundeswehr bei Wechselschicht im Zwölf-Stunden-Dienst

Enthält die 12-Stundenschicht eines zivilen Wachmanns der Bundeswehr 4 Stunden Bereitschaftsdienst, so ist die Wechselschichtzulage nicht zu zahlen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.03.2012 - 5 Ca 1181 d/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -AT § 8 Abs. 5; TVöD -AT § 27 Abs. 1 a; TVöD -BT-V § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 5; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger bei der Leistung von Wechselschicht Anspruch auf Zahlung einer Zulage und auf zusätzlichen Urlaub hat.