LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2018
L 7 KA 2/15
Normen:
SGB V a.F. § 87b Abs. 2; HV (2010) Anl. 1 § 6 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 252/13

Vergütung für antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische LeistungenAnwendung mengenbegrenzender RegelungenQuotierte Vergütung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 7 KA 2/15

DRsp Nr. 2019/16595

Vergütung für antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen Anwendung mengenbegrenzender Regelungen Quotierte Vergütung

Auch vorab durch die Krankenkassen ausdrücklich genehmigte Leistungen können quotiert vergütet werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 87b Abs. 2; HV (2010) Anl. 1 § 6 Abs. 8;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für das Quartal III/10 eine höhere Vergütung der von ihm erbrachten antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen (im Folgenden: agpL) nach Kapitel 35.2 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM).