LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.12.2009
3 Sa 455/08
Normen:
TVöD BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 2; SR 2 g BAT Nr. 3 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 886 a/08

Vergütung für Anwesenheit eines Motorenwärters an Bord eines Schiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; Tarifbegriff der angeordneten Anwesenheit an Bord

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 455/08

DRsp Nr. 2010/1478

Vergütung für Anwesenheit eines Motorenwärters an Bord eines Schiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; Tarifbegriff der "angeordneten Anwesenheit an Bord"

Die Stunden, die ein Motorenwärter an Bord eines Forschungsschiffes verbringt, obwohl er nicht zur Arbeit eingeteilt war, erfüllen nicht den tarifrechtlichen Begriff der "angeordneten Anwesenheit" an Bord im Sinne des § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.10.2008 - 1 Ca 886 a/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Normenkette:

TVöD BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 2; SR 2 g BAT Nr. 3 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Anwesenheit des Klägers als Motorenwärter an Bord eines Wehrforschungsschiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit generell zu 50 % als Arbeitszeit zu vergüten ist. Ferner streiten diese Parteien darum, ob Ansprüche des Klägers auf Freizeitausgleich und/ oder Vergütung für ab Oktober 2005 angeordnete Arbeitsstunden vollständig erfüllt wurden. Diese Ansprüche sind nicht Gegenstand dieses Teilurteils.