LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.11.2009
4 Sa 23/09
Normen:
TVöD-BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 2; TVöD BT-V § 47 Nr. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1220 a/08

Vergütung für Anwesenheit eines Wachmaschinisten an Bord eines Schiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur angeordneten Anwesenheit an Bord

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 23/09

DRsp Nr. 2010/1482

Vergütung für Anwesenheit eines Wachmaschinisten an Bord eines Schiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur angeordneten Anwesenheit an Bord

Gibt es an Bord eines Schiffes für den Wachmaschinisten einen Vertreter (hier: Leiter der Maschinenanlage) und wechseln sich beide in ihren Wachzeiten ab, so liegt für den Wachmaschinisten regelmäßig außerhalb seiner eigenen Wachzeit keine angeordnete Anwesenheit vor.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel (4 Ca 1220 a/08) vom 17.12.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Normenkette:

TVöD-BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 2; TVöD BT-V § 47 Nr. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch darum, ob der Kläger für die Zeit vom 01 ...10.2005 bis Oktober 2007 gegen den beklagten Bund einen Anspruch auf Entgelt hat wegen von ihm behaupteter angeordneter Anwesenheit an Bord des Schiffes "Sch." außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.