LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.1997
10 Sa 27/96
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 38 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 51
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 28.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 374/94

Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 10 Sa 27/96

DRsp Nr. 2002/6542

Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

1. Nach den Bestimmungen des BetrVG erhalten die Mitglieder des Betriebsrats weder eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. 2. Das Lohnausfallprinzip, welches aus § 37 Abs. 2 BetrVG und dem Grundsatz der Ehrenamtlichkeit gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG folgt, gilt uneingeschränkt und wird auch nicht von der Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG durchbrochen (Fortführung von BAG, Urteil vom 05.03.1997 - 7 AZR 581/92 - DRsp-ROM Nr. 1997/9063 -). 3. § 37 Abs. 3 BetrVG betrifft nur die betriebsbedingte zeitliche Verlagerung der Betriebsratstätigkeit. Zusätzliche Vergütungsansprüche für Betriebsratsmitglieder, die über ihre individuell geschuldete Tätigkeit hinaus für den Betriebsrat tätig sind, lassen sich hieraus nicht herleiten.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 38 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Vergütung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit.