BAG - Urteil vom 08.03.2000
7 AZR 136/99
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 356
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1026/98
ArbG Siegen, vom 16.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 278/97

Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 136/99

DRsp Nr. 2002/2807

Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

1. Die Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG regelt den Vorrang des Freizeitausgleichs vor der Abgeltung durch einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. 2. Danach kommt eine Vergütung der in der Freizeit aufgewendeten Zeit für die Erledigung erforderlicher Betriebsratstätigkeiten nur in Betracht, soweit aus betriebsbedingten Gründen die Gewährung des Freizeitausgleichs unmöglich ist. 3. Das dient der Begrenzung der Arbeitsbelastung des Betriebsratsmitglieds. Zugleich soll im Interesse der persönlichen Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder weitgehend verhindert werden, daß Betriebsratsmitglieder entgegen dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben können. 4. Das gilt auch bei teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern, die deshalb in aller Regel für ihre Betriebsratstätigkeit ein höheres Freizeitopfer erbringen als vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Vergütungsanspruch eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds anläßlich der Teilnahme einer auswärtigen Betriebsräteversammlung.