BAG - Urteil vom 23.06.1993
10 AZR 107/92
Normen:
TV-MüPhil (Tarifvertrag für die Musiker der Münchner Philharmoniker) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2; TVG § 1; TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern -TVK) § 6 Abs. 2 lit. d, § 26 Abs. 4, § 27;
Fundstellen:
AP Nr. 17 § 611 BGB
BB 1993, 2024
BB 1993, 2024 (Ls)
NZA 1993, 1140
Vorinstanzen:
LAG München - 10 (9) Sa 1033/88 - 28.11.91 ArbG München - 4 Ca 5888/87 - 18.5.88,

Vergütung für das Spielen eines ungewöhnlichen Instruments

BAG, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 107/92

DRsp Nr. 1993/3277

Vergütung für das Spielen eines ungewöhnlichen Instruments

»ein Musiker der Münchner Philharmoniker, der arbeitsvertraglich zum Spielen des ungewöhnlichen Instruments Wagner-Tuba verpflichtet und dessen Gehalt nach Gehaltsgruppe IV frei vereinbart ist, hat darüber hinaus keinen Anspruch auf eine besondere Vergütung nach § 27 TVK bzw. eine weitere Zulage nach § 26 Abs. 4 TVK.«

Normenkette:

TV-MüPhil (Tarifvertrag für die Musiker der Münchner Philharmoniker) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2; TVG § 1; TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern -TVK) § 6 Abs. 2 lit. d, § 26 Abs. 4, § 27;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Spielen des Instruments Wagner-Tuba eine besondere Vergütung zusteht.