BAG - Urteil vom 07.12.1994
10 AZR 41/94
Normen:
TVG § 1 Tarifverträge: Musiker; TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern) § 6 Abs. 2 lit. d, § 27; TVMüPhil (Tarifvertrag für die Musiker der Münchner Philharmoniker) § 2 Abs. 1, § 3;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 TVG
BB 1995, 576
NJW 1995, 902
NZA 1995, 955
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 28. Juli 1987 München - 30 Ca 8162/87 II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 4. August 1993 München - 9 (8) Sa 1019/87 -,

Vergütung für das Spielen eines ungewöhnlichen Instruments

BAG, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 41/94

DRsp Nr. 1995/3367

Vergütung für das Spielen eines ungewöhnlichen Instruments

»1. Wird bei einem Musiker der Münchner Philharmoniker die Verpflichtung zum Spielen eines ungewöhnlichen Instruments bei der Eingruppierung nicht berücksichtigt, so steht ihm ein Anspruch auf eine besondere Vergütung nach § 27 TVK zu (im Anschluß an BAG Urteil vom 23. Juni 1993 - 10 AZR 107/92 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Musiker). 2. Eine ausschließlich für die Aufführung eines Werkes mit 4 D-Saiten besaitete und im Vierteltonabstand gestimmte Bratsche ist ein ungewöhnliches Instrument i. S. der Protokollnotiz zu § 6 Abs. 2 TVK.«

Normenkette:

TVG § 1 Tarifverträge: Musiker; TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern) § 6 Abs. 2 lit. d, § 27; TVMüPhil (Tarifvertrag für die Musiker der Münchner Philharmoniker) § 2 Abs. 1, § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Spielen eines ungewöhnlichen Instruments eine besondere Vergütung zusteht.