Die aufschiebende Wirkung der am 15.07.2016 anhängig gemachten Klage gegen den Schiedsspruch der Antragsgegnerin vom 23.05.2016 wird insoweit wiederhergestellt, als die festgesetzte Pauschale je Behandlungsfall einen Betrag von 247,84 EUR übersteigt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte als Gesamtschuldner.
I.
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