LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2017
L 11 KA 51/16 ER KL
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Vergütung für die Leistungen eines Sozialpädiatrischen ZentrumsEinstweiliger RechtsschutzAnordnung der sofortigen VollziehungEinwandfreie Tatsachenfeststellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 51/16 ER KL

DRsp Nr. 2017/11777

Vergütung für die Leistungen eines Sozialpädiatrischen Zentrums Einstweiliger Rechtsschutz Anordnung der sofortigen Vollziehung Einwandfreie Tatsachenfeststellung

1. Essentielle Grundlage dafür, dass eine angeordnete sofortige Vollziehung einer behördlichen Entscheidung rechtlich bestehen kann, ist das die dem zugrungelegten Tatsachen zutreffen. 2. Anderenfalls würde es ausreichen, wenn das den Sofortvollzug tragende öffentliche Interesse virtuellen Charakter hätte und ihm letztlich jegliches reales Substrat fehlte.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 15.07.2016 anhängig gemachten Klage gegen den Schiedsspruch der Antragsgegnerin vom 23.05.2016 wird insoweit wiederhergestellt, als die festgesetzte Pauschale je Behandlungsfall einen Betrag von 247,84 EUR übersteigt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte als Gesamtschuldner.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.