Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin auch im Revisionsverfahren. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.702,94 Euro festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Zahlung von Krankenhausbehandlungskosten.
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