LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2022
L 15 SO 154/17 KL
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten für eine EinrichtungAufhebung eines SchiedsstellenbeschlussesBegriff der Schriftform

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2022 - Aktenzeichen L 15 SO 154/17 KL

DRsp Nr. 2022/15015

Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten für eine Einrichtung Aufhebung eines Schiedsstellenbeschlusses Begriff der Schriftform

1. Schriftform i.S.d. § 56 SGB X bedeutet, dass über einen Vertragsinhalt eine Urkunde zu erstellen und von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen ist. 2. Vereinbarungen, die diesem Erfordernis nicht genügen, sind nichtig.

Tenor

Der Beschluss der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 9. Mai 2017 wird aufgehoben.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt - jetzt noch, nach Rücknahme eines Feststellungsantrags - die Aufhebung des Beschlusses der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), mit dem die Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten für eine von der Klägerin betriebene Einrichtung für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 auf einen Tagesbetrag von 16,94 €, statt, wie begehrt, auf 19,06 € festgesetzt worden ist.