BAG - Urteil vom 12.08.1993
6 AZR 553/92
Normen:
ArbGG § 68 ; BGB § 315 Abs. 3 ; BMT-G II § 2 Abs. 1 Buchst. a, § 22; Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. a BMT-GBMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben § 4; ZPO §§ 301, 539, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 § 2 BMT-G II RS 2a
BAGE 74, 85
BAGE 74, 86
BB 1993, 2312
DB 1994, 484
EzA § 301 ZPO Nr. 3
NZA 1994, 133
SAE 1995, 90
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 31.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 62/91
LAG Frankfurt/Main, vom 22.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 949/91

Vergütung für Wegezeit - unzulässiges Teilurteil

BAG, Urteil vom 12.08.1993 - Aktenzeichen 6 AZR 553/92

DRsp Nr. 1994/1592

Vergütung für Wegezeit - unzulässiges Teilurteil

»1. § 4 Abs. 2 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. a BMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben, wonach die über 10 Minuten hinausgehende Zeit für den Weg zwischen Ablösungs- und Abrechnungsstelle als Mehrarbeit vergütet wird, regelt nicht, daß solche Wege an allen Arbeitstagen zurückzulegen sind. An welchen Arbeitstagen der Arbeiter die Abrechnungsstelle aufsuchen muß, bestimmt der Arbeitgeber kraft seines nach billigem Ermessen auszuübenden Direktionsrechts. 2. Hat das Arbeitsgericht ein Teilurteil erlassen, das nicht erkennen läßt, über welchen Anspruch oder welchen Teil eines Anspruchs entschieden ist, so liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel. Hebt das Landesarbeitsgericht das Teilurteil aus diesem Grund auf, so muß es über die Klage insgesamt entscheiden. Hat das Landesarbeitsgericht, ohne den Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts zu erkennen, über die Berufung sachlich entschieden, hebt das Revisionsgericht das unzulässige Teilurteil des Arbeitsgerichts auf und entscheidet, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist, seinerseits über die Klage insgesamt. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts und das Berufungsurteil sind auch dann aufzuheben, wenn die Revision zurückzuweisen ist, weil sie in der Sache unbegründet ist.«

Normenkette: