I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 3.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Streitig ist die Höhe des vertragszahnärztlichen Honorars im Quartal IV/2004.
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