LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2014
L 11 KA 35/14 B ER
Normen:
SGG § 86b; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 420/13

Vergütung laboratoriumsmedizinischer LeistungenErlass der Entscheidung als sog. Hängebeschluss

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 35/14 B ER

DRsp Nr. 2015/5019

Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen Erlass der Entscheidung als sog. "Hängebeschluss"

Tenor

Die Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, der Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen der Antragstellerin auf der Grundlage eines fallwertbezogenen Budgets über den 31.12.2013 hinaus den bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Referenzfallwert von 87,99 EUR zugrunde zu legen.

Normenkette:

SGG § 86b; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

Die Entscheidung war als sog. "Hängebeschluss" zu erlassen, weil der vom Sozialgericht in den Beschlusstenor aufgenommene "Widerruf" bislang nicht eingetreten ist. Auf die Erörterungen im Termin vom 19.11.2014 wird verwiesen.

rechtskräftig

Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 420/13