BSG - Urteil vom 30.11.2016
B 6 KA 4/16 R
Normen:
SGB V § 87b Abs. 2 S. 7; SGB V § 87b Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2017, 422
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 27/12
SG Marburg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 780/10

Vergütung labormedizinischer Leistungen durch ein Medizinisches VersorgungszentrumRechtmäßigkeit der Quotierung von VorwegleistungenKeine Erforderlichkeit der Bildung gesonderter Kontingente insbesondere für überweisungsgebundene Leistungen

BSG, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 4/16 R

DRsp Nr. 2017/5072

Vergütung labormedizinischer Leistungen durch ein Medizinisches Versorgungszentrum Rechtmäßigkeit der Quotierung von Vorwegleistungen Keine Erforderlichkeit der Bildung gesonderter Kontingente insbesondere für überweisungsgebundene Leistungen

Die Quotierung der außerhalb des Systems der Regelleistungsvolumina, aber innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu honorierenden so genannten freien Leistungen ist zulässig.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 2 S. 7; SGB V § 87b Abs. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars für die Quartale III/2009 bis I/2010.

Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH. In dem MVZ waren in den streitbefangenen Quartalen sechs Fachärzte/Fachärztinnen für Laboratoriumsmedizin und ein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender angestellter Arzt tätig. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) nahm jeweils folgende (Netto)Honorarfestsetzungen vor: Quartal III/2009, Honorarbescheid vom 23.12.2009: 3 490 632,14 Euro, Quartal IV/2009, Honorarbescheid vom 27.3.2010: 3 195 271,15 Euro und Quartal I/2010, Honorarbescheid vom 29.6.2010: 3 384 837,65 Euro.