LAG Hamm - Urteil vom 25.01.2006
18 Sa 1321/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV Sonderzahlungen Einzelhandel NRW Buchst. B § 1 Abs. 1 § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 3191/04 - 20.05.2005,

Vergütung, Sonderzahlung im Einzelhandel

LAG Hamm, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1321/05

DRsp Nr. 2006/10919

Vergütung, Sonderzahlung im Einzelhandel

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV Sonderzahlungen Einzelhandel NRW Buchst. B § 1 Abs. 1 § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Die am 21.01.1948 geborene Klägerin ist seit dem 01.03.1986 als Buchhalterin bei dem Beklagten tätig. Sie ist schwerbehindert. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Die Klägerin ist Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit zwischen 16 und 20 Stunden wöchentlich.

Der Beklagte betreibt mehrere Lebensmittelläden. 1995 beschäftigte er ca. 120 Arbeitnehmer in sechs Filialen. Ende 2003/Anfang 2004 betrieb er noch zwei Filialen mit ca. 36 Arbeitnehmern.

Die an die Klägerin zu zahlende Vergütung ist zwischen den Parteien streitig. Am 05.10.2004 verlangte der Beklagte eine Reduzierung der Vergütung von der Klägerin.

Seit dem 21.10.2004 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.

Ausgezahlt erhielt die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 ein Gehalt in Höhe von 1.636,13 EUR brutto.

Für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 zahlte der Beklagte an die Klägerin 1.550,-- EUR aus. Für die Monate Oktober und November 2004 erfolgte keine Vergütung. Auch kam die tarifliche Sonderzuwendung für das Jahr 2004 nicht zur Auszahlung.