LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2022
L 11 KR 597/21
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 2; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHEntgG § 11; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; BGB § 387;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2440/20

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung einer partiellen Maxillektomie neben einer Nasenseptumkorrektur und Operationen an der unteren Nasenmuschel

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 597/21

DRsp Nr. 2022/5796

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung einer partiellen Maxillektomie neben einer Nasenseptumkorrektur und Operationen an der unteren Nasenmuschel

Wurde im Jahr 2016 neben einer Nasenseptumkorrektur (OPS-Kode 5-214.6) und Operationen an der unteren Nasenmuschel (OPS-Kode 5-215.2 und 5-215.4) auch eine partielle Maxillektomie (Entfernung des in die Nasenhöhle ragenden Vorsprungs des Kieferknochens) durchgeführt, konnte die partielle Maxillektomie ohne Verstoß gegen das Gebot der monokausalen Kodierung mit dem OPS-Kode 5-771.10 verschlüsselt werden (siehe bereits Urteil des Senats vom 06.08.2019, L 11 KR 2643/17 für das Jahr 2015). (Der Senat hat die Revision zugelassen)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.01.2021 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag iHv 1.414,71 € nebst Zinsen hieraus iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 1.414,71 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 2; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;