LSG Hamburg - Urteil vom 16.12.2021
L 1 KR 30/19
Normen:
SGB V § 69 S. 2-3; BGB § 362; BGB §§ 387 ff.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 248/13

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung der Revision und Entfernung von Liquorableitungen: Revision eines peripheren Katheters nach dem OPS-Kode 5-024.2

LSG Hamburg, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 30/19

DRsp Nr. 2022/6105

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung der Revision und Entfernung von Liquorableitungen: Revision eines peripheren Katheters nach dem OPS-Kode 5-024.2

Das Grundprinzip der monokausalen Kodierung des OPS ist die Abbildung eines durchgeführten Eingriffes möglichst mit einem Kode. Nach dieser Maßgabe kann nicht zugleich der OPS 5-022.00 (Inzision am Liquorsystem: Anlegen einer externen Drainage, ventrikulär) und der OPS 5-024.2 (Revision und Entfernung von Liquorableitungen: Revision eines peripheren Katheters) für ein und denselben Sachverhalt kodiert werden.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2019 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen für den 10. Oktober 2012 verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 175.839,01 Euro und für das Berufungsverfahren auf 175.539,01 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 S. 2-3; BGB § 362; BGB §§ 387 ff.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand