LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.11.2019
L 11 KR 2308/18
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 5396/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenKodierung der Durchführung einer Bronchoskopie unter Verwendung eines Bronchoflextubus

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 2308/18

DRsp Nr. 2020/557

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Kodierung der Durchführung einer Bronchoskopie unter Verwendung eines Bronchoflextubus

Die Durchführung einer Bronchoskopie unter Verwendung eines mit Metallspiralen verstärkten Schlauches (Bronchoflextubus), durch den das flexible Bronchoskop in die Luftröhre geführt wird, ist nach dem OPS-Kode 1-620.10 (diagnostische Tracheobronchoskopie mit starrem Instrument) zu kodieren. (Die Revision wurde vom Senat zugelassen)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.05.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 1.409,94 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch für die vollstationäre Behandlung eines bei der beklagten Krankenkasse versicherten Patienten geltend.