Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.09.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen iHv 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.090,17 EUR ab 07.05.2013 zu zahlen sind. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.390,17 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Vergütung einer stationären Krankenbehandlung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kodierung einer Verdachtsdiagnose und für die Abrechnung einer Komplexbehandlung.
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