BSG - Urteil vom 18.05.2021
B 1 KR 11/20 R
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 75 Abs. 1b S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 115a; KHG § 17b; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 7 Abs. 2; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 132, 137
NZS 2022, 259
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 2/18
SG Saarbrücken, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 491/15

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKein Vorliegen einer vollstationären Behandlung nach einer Notfallbehandlung mit anschließender Verweisung in ein anderes Krankenhaus

BSG, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 11/20 R

DRsp Nr. 2021/13909

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Vorliegen einer vollstationären Behandlung nach einer Notfallbehandlung mit anschließender Verweisung in ein anderes Krankenhaus

1. Die einer Aufnahme in die stationäre Behandlung vorausgehende Aufnahmeuntersuchung dient auch bei einer Notfallbehandlung der Klärung, ob eine (voll-)stationäre Behandlung des Versicherten erforderlich und vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst ist, ohne dass die hierzu vorgenommenen Untersuchungen bereits die Aufnahme in das Krankenhaus begründen. 2. Maßnahmen der Notfallbehandlung, wie sie in einem Schockraum typischerweise vorgenommen werden, sind der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen und aus der Gesamtvergütung zu vergüten, wenn sich daran keine stationäre Behandlung im erstangegangenen Krankenhaus anschließt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juli 2019 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 7. Dezember 2017 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1127,55 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 75 Abs. 1b S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § ;