BSG - Urteil vom 25.10.2016
B 1 KR 6/16 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 493/12
SG Würzburg, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 378/07

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Begründung der Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung durch eine Pflegesatzvereinbarung

BSG, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 6/16 R

DRsp Nr. 2016/19497

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Begründung der Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung durch eine Pflegesatzvereinbarung

1. Sozialleistungsträger werden kraft Gesetzes wie eine Vertragspartei in die Pflegesatzvereinbarung einbezogen, wenn sie gesetzlich vom Vertragsschluss ausgeschlossen sind. 2. Ein Krankenhaus kann aus der Pflegesatzvereinbarung keinen Anspruch auf Vergütung nicht erforderlicher Krankenhausbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten ableiten. 3. Das Revisionsgericht hat die Sache an einen anderen Senat zurückzuverweisen, wenn es aufgrund der besonderen Umstände befürchten muss, dass es dem Vordergericht schwerfallen wird, sich die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führt, voll zu eigen zu machen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Landessozialgerichts zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8052,95 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 112 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.