LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2017
L 11 KR 55/16
Normen:
KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 702/14

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Erforderlichkeit einer stationären Behandlung zur Anpassung eines multimodalen Schmerztherapiekonzeptes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 55/16

DRsp Nr. 2017/13715

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Erforderlichkeit einer stationären Behandlung zur Anpassung eines multimodalen Schmerztherapiekonzeptes

An der Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung fehlt es, wenn diese nur dazu dient, eine auch ambulant mögliche Anpassung eines multimodalen Schmerztherapiekonzeptes vorzunehmen.

1. Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalles. 2. Die Berechtigung der Krankenhausbehandlung ist nicht rückschauend aus der späteren Sicht des Gutachters zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, ob sich die stationäre Aufnahme oder Weiterbehandlung bei Zugrundelegung der für den Krankenhausarzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Kenntnisse und Informationen zu Recht als medizinisch notwendig dargestellt hat. 3. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht.