LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2017
L 9 KR 164/14
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; KHEntgG § 11; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112; SGB V § 12; SGB V § 301; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 2497/11

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKodierung der Hauptdiagnose bei Rektum Prolaps und hinzutretender RektozeleAnforderungen an die Aufklärung des Versicherten bei der Darstellung einer wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethode durch das Krankenhaus als neu und nicht hinreichend erprobtKeine Wiederherstellung einer erloschenen Schuld durch einfachen Verzicht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 164/14

DRsp Nr. 2017/6896

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Kodierung der Hauptdiagnose bei Rektum Prolaps und hinzutretender Rektozele Anforderungen an die Aufklärung des Versicherten bei der Darstellung einer wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethode durch das Krankenhaus als neu und nicht hinreichend erprobt Keine Wiederherstellung einer erloschenen Schuld durch einfachen Verzicht

1. Eine Diagnose, deren Behandlung hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich an der sonstigen Behandlung etwas ändert, verbraucht nicht die meisten Ressourcen im Sinne des Kodierrichtlinie D002f der DRK 2010 und darf daher nicht als Hauptdiagnose kodiert werden. 2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es, dass das Krankenhaus bei gleichhohem Ressourcenverbrauch für zwei Diagnosen diejenige als Hauptdiagnose kodiert, die zu einer geringer bewerteten DRG führt. 3. Mit den gesetzlichen Wertungen unvereinbar wäre es, wenn ein Krankenhaus, um seine zivilrechtliche Haftung möglichst zu verringern, eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode gegenüber den Versicherten als neu und noch nicht hinreichend erprobt darstellt. Es riskiert damit, dass es in anderen Zusammenhängen an einer solchen unzutreffenden Darstellung festgehalten wird.