I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Januar 2015 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 857,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge zu 70%.
III. Der Streitwert wird auf 1.240,63 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung hinsichtlich des angewandten Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) und der Dauer.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|