BSG - Urteil vom 16.07.2020
B 1 KR 22/19 R
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 11; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4533/18
SG Karlsruhe, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 871/18

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenZulässigkeit der Fallzusammenführung bei nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten - hier bei zwei derselben Hauptdiagnosegruppe - MDC - Major Diagnostic Category - zugeordneten Behandlungsfällen unterbrochen durch eine weitere Behandlung mit einer anderen MDC

BSG, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 22/19 R

DRsp Nr. 2020/15571

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Zulässigkeit der Fallzusammenführung bei nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten – hier bei zwei derselben Hauptdiagnosegruppe - MDC - Major Diagnostic Category - zugeordneten Behandlungsfällen unterbrochen durch eine weitere Behandlung mit einer anderen MDC

Der Fallzusammenführung bei der Vergütung zweier Krankenhausaufenthalte mit Wiederaufnahme in das Krankenhaus aufgrund der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) steht nicht entgegen, dass im selben Krankenhaus zwischen diesen beiden Krankenhausaufenthalten ein weiterer Krankenhausaufenthalt stattgefunden hat, der einer anderen Hauptdiagnosegruppe zugeordnet war.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2071,42 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 11; KHG § 17b;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.