LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2019
L 11 KR 4533/18
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 11;
Fundstellen:
NZS 2019, 790
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 871/18

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungZulässigkeit der Fallzusammenführung bei nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 4533/18

DRsp Nr. 2019/12301

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulässigkeit der Fallzusammenführung bei nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten

Dass die zusammenzuführenden Falldaten zugrundeliegenden Krankenhausaufenthalte der Versicherten nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, ist für eine Fallzusammenführung unbeachtlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.11.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 3.797,70 EUR und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.071,42 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 11;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Krankenhausabrechnung über die Zusammenführung von stationären Behandlungen einer Versicherten der Beklagten im Krankenhaus der Klägerin im Jahr 2015.

Die Klägerin betreibt ein nach § 108 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für die Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassenes Krankenhaus in P ... Die bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversicherte N. B. wurde 2015 in der vorgenannten Klinik behandelt.