LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.05.2018
L 3 U 74/14
Normen:
KHEntgG § 7; KHEntgG § 8; KHG § 17b; BGB § 683;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 111/12

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung von Frakturen/Luxationen mit Weichteilschaden

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen L 3 U 74/14

DRsp Nr. 2018/8199

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung von Frakturen/Luxationen mit Weichteilschaden

Die Kodierung als "Fraktur und Luxation mit Weichteilschaden" setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der Weichteilschaden durch die Fraktur verursacht worden ist; auch eine schwere Quetschverletzung mit Fraktur kann hierunter fallen.

Von den Krankenhausträgern werden die medizinischen Behandlungsleistungen für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mangels spezieller gesetzlicher oder untergesetzlicher - insbesondere vertraglicher - Regelungen über die Durchführung und Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungskosten im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB - in analoger Anwendung von § 683 BGB - erbracht.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. März 2014 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 13.571,58 Euro nebst Zinsen von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.572 Euro festgesetzt.

Normenkette: