BSG - Urteil vom 06.03.2012
B 1 KR 15/11 R
Normen:
KHEntgG § 8 Abs. 5; SGB V § 39;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 246/10
SG Koblenz, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 312/09

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Verminderung der Fallpauschalenvergütung um Verlegungsabschlag bei nicht länger als 24 Stunden andauernder vorausgehender Behandlung

BSG, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 15/11 R

DRsp Nr. 2012/14809

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Verminderung der Fallpauschalenvergütung um Verlegungsabschlag bei nicht länger als 24 Stunden andauernder vorausgehender Behandlung

1. Die Fallpauschalenvergütung eines Krankenhauses für die stationäre Behandlung Versicherter mindert sich nur dann nicht um einen Verlegungsabschlag nach der Fallpauschalenvereinbarung 2007, wenn die gesamte der Verlegung unmittelbar vorausgehende Behandlung im verlegenden Krankenhaus, die als Fallpauschale eigenständig abzurechnen ist, nicht länger als 24 Stunden gedauert hat. 2. Fallpauschalenvereinbarungen sind streng nach Wortlaut und Normsystematik auszulegen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1068,99 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 8 Abs. 5; SGB V § 39;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Krankenhausbehandlungskosten.