LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06.09.2017
L 3 KA 108/14
Normen:
BMV-Ä § 57 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 30731; SGB X § 20; SGB X § 21 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 295 Abs. 1a; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 308/10

Vergütung vertragsärztlicher anästhesiologischer LeistungenKeine Notwendigkeit einer Dokumentation bei der Erbringung der Leistung nach Nr. 30731 EBM-Ä 2008

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen L 3 KA 108/14

DRsp Nr. 2017/16067

Vergütung vertragsärztlicher anästhesiologischer Leistungen Keine Notwendigkeit einer Dokumentation bei der Erbringung der Leistung nach Nr. 30731 EBM-Ä 2008

1. Die Berechnung der EBM-Ziffer 30731 setzt - anders als die der früheren EBM-Nr 443 - nicht voraus, dass eine fachspezifische Dokumentation (nach Nr. 5 der Präambel 5.1 zu den anästhesiologischen Gebührenordnungspositionen) erstellt worden ist. 2. Eine Kassenärztliche Vereinigung kann aus der fehlenden Vorlage der Dokumentation bestimmter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der nachgehenden Honorarprüfung nur dann den Schluss ziehen, die Leistung sei nicht erbracht worden, wenn sie dem Vertragsarzt zuvor unmissverständlich mitgeteilt hat, welche Mitwirkungshandlungen insoweit von ihm erwartet werden.

1. Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung besteht auch für einen bereits erlassenen Honorarbescheid; in diesem Fall bedeutet sie im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheides. 2. § 106a Abs. 2 S. 1 SGB V stellt eine Sonderregelung dar, die gemäß § 37 S. 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X verdrängt.