Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten der Sache nach um die Abrechnung von Transfusionen.
Die Klägerin ist im Bereich der Beklagten als Fachärztin für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie betreut unter anderem Patienten, die sich im Endstadium einer Tumorerkrankung oder einer malignen Hämoblastose befinden. Diese Patienten erhalten Transfusionen.
Die Klägerin rechnete diese im streitgegenständlichen Zeitraum der Quartale 2008/II und 2008/III nach den Gebührennummern (Nr.) 01510 bis 01512 sowie zusätzlich Nr. 02110 und 02111 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes in der im Jahr 2008 geltenden Fassung (nachfolgend nur: "EBM") ab.
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