LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.09.2021
L 4 KA 66/18
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1 S. 3; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 87b Abs. 4 S. 2-3; SGB X § 31; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 420/14

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an die Ermittlung der Fallzahlen zur Berechnung der Regelleistungsvolumen auf der Grundlage von Honorarbescheiden der Vorjahresquartale

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen L 4 KA 66/18

DRsp Nr. 2022/2381

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Ermittlung der Fallzahlen zur Berechnung der Regelleistungsvolumen auf der Grundlage von Honorarbescheiden der Vorjahresquartale

Im Bereich des Vertragsarztrechts können Vorfragen, die Auswirkungen auf die Honorarverteilung in anderen Quartalen haben, in einem eigenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - losgelöst von der Anfechtung des später zu erlassenden Honorarbescheids - vorentschieden werden. Vor diesem Hintergrund könnte davon auszugehen sein, dass für eine Berechnung der Regelleistungsvolumen zu berücksichtigende Fallzahlen bereits in den Honorarbescheiden der Vorjahresquartale bestandskräftig geregelt wurden.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts Kiel vom 7. März 2018 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der ursprünglich selbstständigen Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro (L 4 KA 66/18) und 2.713 Euro (L 4 KA 67/18) festgesetzt. Der Streitwert des verbundenen Berufungsverfahrens wird auf 7.713 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 1 S. 3; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 87b Abs. 4 S. 2-3; SGB X § 31; SGG § 77;

Tatbestand

1. 2.