LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.03.2023
L 4 KA 1/19
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 87a Abs. 1 S. 3; SGB V § 87b Abs. 1 S. 3; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 2-3; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 761/15

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen VersorgungZulässigkeit der Anfechtungs- und Neubescheidungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit mengensteuernder Maßnahmen in einem Honorarverteilungsmaßstab

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen L 4 KA 1/19

DRsp Nr. 2023/15340

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung Zulässigkeit der Anfechtungs- und Neubescheidungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit mengensteuernder Maßnahmen in einem Honorarverteilungsmaßstab

1. Die auf die Gewährung einer höheren Vergütung gerichtete Anfechtungs- und Neubescheidungsklage eines Vertragsarztes ist nur insoweit zulässig, als die zuständige KÄV vorher einen Verwaltungsakt iSv § 31 SGB X erlassen hat, in dem sie die Einräumung einer zuvor beantragten Rechtsposition (zB die vollständige Befreiung von mengensteuernden Maßnahmen) abgelehnt hat.2. Vor dem Hintergrund begrenzter Gesamtvergütungen kann dem Grunde nach kein vertragsärztlicher Leistungsbereich generell von mengensteuernden Maßnahmen ausgenommen werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 11. September 2013 - B 6 KA 6/13 R - juris).3. Werden in einem Honorarverteilungsmaßstab die mengensteuernden Maßnahmen unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb des Abrechnungsquartals festgelegt, ist die KÄV an diese pauschalierende Vorgabe gebunden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 5. Dezember 2018 geändert.