BSG - Urteil vom 27.06.2012
B 6 KA 28/11 R
Normen:
SGB V § 87b Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 62/09

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Beschlüsse des erweiterten Bewertungsausschusses für die vertragsärztliche Versorgung zur Verhinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leistungen

BSG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 28/11 R

DRsp Nr. 2012/20189

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Beschlüsse des erweiterten Bewertungsausschusses für die vertragsärztliche Versorgung zur Verhinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leistungen

1. Der Gestaltungsspielraum des (erweiterten) Bewertungsausschusses für die vertragsärztliche Versorgung ist durch die ihm gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen begrenzt. 2. Der Bewertungsausschuss ist ohne explizite gesetzliche Ermächtigung nicht berechtigt, in die Kompetenz der regionalen Vertragspartner zur Vereinbarung von Zuschlägen sowie zur Vereinbarung der Gesamtvergütungen einzugreifen.

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene und der Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I

Der klagende Spitzenverband Bund der Krankenkassen wendet sich gegen zwei vom erweiterten Bewertungsausschuss für die vertragsärztliche Versorgung (eBewA) im Jahr 2009 gefasste Beschlüsse zur "Verhinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leistungen".