LSG Hessen - Urteil vom 22.03.2023
L 4 KA 6/20
Normen:
SGB V § 73 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5; BedarfsplRL a.F. § 23c Abs. 1 S. 1; BedarfsplRL a.F. § 23k;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 686/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an die Auslegung von Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes - EBMAnspruch auf einen Aufschlag bei der Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags bei einer Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft

LSG Hessen, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen L 4 KA 6/20

DRsp Nr. 2023/7376

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Auslegung von Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes – EBM Anspruch auf einen Aufschlag bei der Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags bei einer Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft

Für die Auslegung einer GOP EBM ist in erster Linie der Wortlaut der Regelung maßgebend.Soweit die GOP 04040 EBM (2015) Anmerkung 5 bezüglich der Bestimmung der Anzahl der Ärzte bei dem Aufschlag bei der Zusatzpauschale auf den Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid Rückgriff nimmt, ist bei einer Jobsharing BAG in der Variante einer Jobsharing-Zulassung der Juniorärztin in Verbindung mit einer BAG-Bildung zwischen Seniorarzt und Juniorärztin von einem Arzt auszugehen.Die Zulassung ist nach dem Zulassungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 3 SGB V auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkt. Der im Rahmen des Jobsharings zugelassene Partner darf vertragsärztlich tätig werden und muss aber zudem die Leistungsbeschränkungen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V beachten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Januar 2020 aufgehoben.