LSG Hamburg - Urteil vom 10.11.2021
L 5 KA 25/19
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 87b Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an die Umsatzermittlung einer Berufsausübungsgemeinschaft zur Einstufung als unterdurchschnittlich abrechnende Praxis im Hinblick auf Arztsitze von Jobsharern

LSG Hamburg, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 25/19

DRsp Nr. 2022/10326

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Umsatzermittlung einer Berufsausübungsgemeinschaft zur Einstufung als unterdurchschnittlich abrechnende Praxis im Hinblick auf Arztsitze von Jobsharern

Bei dem Vergleich des Umsatzes einer Berufsausübungsgemeinschaft mit dem durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe sind Arztsitze von Jobsharern nicht doppelt zu zählen. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, ob für die Honorarberechnung ein eigenes individuelles Leistungsbudget – ILB – zur Verfügung gestellt wird.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 1; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 87b Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über ein höheres Honorar für die Klägerin im Jahr 2016.