LSG Hamburg - Urteil vom 10.11.2021
L 5 KA 9/18
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1;

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an eine Anpassung des individuellen Leistungsbudgets - ILB - im Hinblick auf das Merkmal gravierender Veränderungen in der Versorgungsstruktur

LSG Hamburg, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 9/18

DRsp Nr. 2021/18724

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an eine Anpassung des individuellen Leistungsbudgets – ILB – im Hinblick auf das Merkmal gravierender Veränderungen in der Versorgungsstruktur

Das Erfordernis gravierender Veränderungen in der Versorgungsstruktur für eine Anpassung des individuellen Leistungsbudgets an eine Versorgungsübernahme mit einer Fallzahlensteigerung mit mehr als 10 % zu knüpfen, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 3; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Anpassung des individuellen Leistungsbudgets (ILB) der Klägerin für das Quartal 2/2014.

Die Klägerin nimmt im Bezirk der Beklagten an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im streitbefangenen Quartal waren sie noch als Gemeinschaftspraxis von Dr. Z. und Dr. M. tätig, die je einen Vertragsarztsitz innehatten. Auf zwei weiteren Vertragsarztsitzen waren Dr. V. und Frau M1 als angestellte Ärztinnen tätig. Frau K. war zunächst als weitere angestellte Ärztin in der Praxis tätig, gab diese Tätigkeit aber zum 28. Februar 2014 auf.