LSG Bayern - Urteil vom 08.02.2017
L 12 KA 85/15
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 01210; EBM-Ä (2008) Nr. 01212; EBM-Ä (2008) Nr. 22230; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 1124/14
SG München, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 1125/14
SG München, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 1126/14

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnwendung der Neuregelungen für die Versorgung im Notfall und im organisierten ärztlichen Notdienst ab 1.8.2008

LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 85/15

DRsp Nr. 2017/8574

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anwendung der Neuregelungen für die Versorgung im Notfall und im organisierten ärztlichen Notdienst ab 1.8.2008

1. Die rückwirkend zum 1.8.2008 getroffene Neuregelung der Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notfall und im organisierten ärztlichen Notdienst (Gebührenordnungsposition 01210 und 01212) in der Fassung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 341., 344. und 354. Sitzung ist nicht zu beanstanden. 2. Die Kassenärztliche Vereinigung ist nicht verpflichtet, die Vergütung der Krankenhäuser bezüglich der für die Notfallbehandlung abrechenbaren Gebührenordnungspositionen rückwirkend auf die Höhe der den Vertragsärzten bereits ausgezahlten Vergütung anzuheben. 3. Zur Absetzung der Gebührenordnungsposition 22230 EBM-Ä neben der Gebührenordnungsposition 01210ff EBM-Ä.

Die Gebührenordnungsposition 22230 EBM-Ä ist neben den Gebührenordnungspositionen 01210ff abzusetzen, da sie zum fakultativen Leistungsinhalt der Gebührenordnungsposition 01210 gehört.

Tenor

I.

Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 10. März 2015, S 43 KA 1124/14, S 43 KA 1125/14 und S 43 KA 1126/14, werden zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten der Berufungsverfahren trägt die Klägerin 9/10, die Beklagte 1/10.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.