LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.03.2023
L 4 KA 12/19
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1 S. 3; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 87b Abs. 4 S. 2-3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 773/15

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenHonorarverteilung für unterdurchschnittlich abrechnende ArztpraxenPrivilegierung von Praxisneugründern gegenüber langjährig unterdurchschnittlich abrechnenden ArztpraxenKeine Beschränkung des Honorarverteilungsmaßstabs auf das aktuelle Quartal

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen L 4 KA 12/19

DRsp Nr. 2023/14203

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Honorarverteilung für unterdurchschnittlich abrechnende Arztpraxen Privilegierung von Praxisneugründern gegenüber langjährig unterdurchschnittlich abrechnenden Arztpraxen Keine Beschränkung des Honorarverteilungsmaßstabs auf das aktuelle Quartal

1. Unterdurchschnittlich abrechnende Arztpraxen - ob neu gegründet oder seit vielen Jahren etabliert - stellen typische Sonderfälle dar, die im Rahmen der Honorarverteilung einer Kassenärztlichen Vereinigung so häufig vorkommen, dass entsprechende Sonderbestimmungen in den Honorarverteilungsvorgaben erwartet werden können.2. Ein über viele Jahre hinweg konstantes, unterdurchschnittliches Umsatzniveau einer Arztpraxis stellt im Rahmen einer typisierenden Betrachtung einen zuverlässigen Indikator für den gewünschten Teilnahmeumfang an der vertragsärztlichen Versorgung dar. Dieser Umstand ist eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Handhabung innerhalb der Gruppe der unterdurchschnittlich abrechnenden Arztpraxen bei der Honorarverteilung.