LSG Bayern - Urteil vom 05.04.2017
L 12 KA 49/16
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 01210; EBM-Ä (2008) Nr. 27311; EBM-Ä (2008) Nr. 27320;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 582/13

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKeine gesonderte Berechnungsfähigkeit von Leistungen der klinisch-neurologischen Basisdiagnostik und von EKG-Leistungen neben der Notfallpauschale

LSG Bayern, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 49/16

DRsp Nr. 2017/8747

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Keine gesonderte Berechnungsfähigkeit von Leistungen der klinisch-neurologischen Basisdiagnostik und von EKG-Leistungen neben der Notfallpauschale

Die GOP 27311 und 27320 EBM sind nicht neben der GOP 01210 EBM abrechenbar, da nach deren Leistungslegende die im Anhang 1, Spalte GP des EBM aufgeführten Leistungen zum fakultativen Leistungsinhalt der GOP 01210 EBM gehören.

1. Es ist nicht zulässig, im organisierten Not(-fall)dienst erbrachte Leistungen der Notfallpauschale 01210 mit arztgruppenspezifischen Versicherten- oder Grundpauschalen auszutauschen, da dies einer Analogberechnung gleichkäme, was gegen die Allgemeinen Bestimmungen I.1 Satz 4 zum EBM verstoßen würde. 2. Diese Abrechnungsbestimmungen für eine Nebeneinanderabrechnung der Notfallpauschale und der arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale sind in der GOP 01210 nochmals wiederholt.

Tenor

I.

Die Berufungen der Klägerin werden zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufungsverfahren zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 01210; EBM-Ä (2008) Nr. 27311; EBM-Ä (2008) Nr. 27320;

Tatbestand