LSG Hamburg - Urteil vom 25.01.2023
L 5 KA 2/21
Normen:
SGB V § 106d Abs. 2 S. 1; SGB I § 37 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; BedarfsplRL a.F. § 23c; BedarfsplRL a.F. § 23e S. 3; BedarfsplRL a.F. § 23f; BedarfsplRL § 42; BedarfsplRL § 44 S. 3; BedarfsplRL § 45;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 311/18

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnung einer Praxis mit Job-Sharing PartnernÜberschreitung der LeistungsobergrenzenKein Vertrauensschutz bei fehlender Mitteilung der Anpassungsfaktoren

LSG Hamburg, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen L 5 KA 2/21

DRsp Nr. 2023/4506

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnung einer Praxis mit Job-Sharing Partnern Überschreitung der Leistungsobergrenzen Kein Vertrauensschutz bei fehlender Mitteilung der Anpassungsfaktoren

1. Die bestandskräftige Festsetzung der Leistungsobergrenze nach § 23c BedarfsplRL a.F. bzw. § 42 BedarfsplRL n.F. durch den Zulassungsausschuss ist für die Beteiligten und die Gerichte bindend. Behörden und Gerichte haben die dort getroffenen Regelungen, solange sie Bestand haben, als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen – hier im Falle einer Berufsausübungsgemeinschaft von zwei Ärzten für Urologie. 2. Ohne die Mitteilung der Anpassungsfaktoren durch die Kassenärztliche Vereinigung fehlt es an jeglichem Anknüpfungspunkt für ein Vertrauen des Vertragsarztes, das einer Korrektur der mitgeteilten Anpassungsfaktoren oder der sachlich-rechnerischen Richtigstellung entgegenstehen würde

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. April 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens, welche die Beklagte zu tragen hat.