Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 14. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er im Rahmen seiner Honorarabrechnungen nicht verpflichtet ist, der Beklagten die den Behandlungsfällen zugrunde liegenden Diagnosen bekannt zu geben.
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