LSG Hamburg - Urteil vom 10.11.2021
L 5 KA 4/20
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 87b Abs. 4; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB X § 42 S. 1; EBM-Ä Kap. 34.3; EBM-Ä Kap. 34.4;

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenUmsatzermittlung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur Einstufung als unterdurchschnittlich abrechnende PraxisAnforderungen an eine Einstufung als AufbaupraxisBerücksichtigung der Kontrastmittelpauschale bei der UmsatzermittlungZulässigkeit der Bildung von Unterkontingenten

LSG Hamburg, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 4/20

DRsp Nr. 2022/10327

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Umsatzermittlung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur Einstufung als unterdurchschnittlich abrechnende Praxis Anforderungen an eine Einstufung als Aufbaupraxis Berücksichtigung der Kontrastmittelpauschale bei der Umsatzermittlung Zulässigkeit der Bildung von Unterkontingenten

1. Die Zugrundlegung eines arztgruppendurchschnittlichen Leistungsbudgets für ein Medizinisches Versorgungszentrum oder einen der angestellten oder zugelassenen Ärzte als Aufbaupraxis erfordert, dass auch der einzelne Arzt noch einen Aufbaustatus beanspruchen kann. 2. Bei der Ermittlung der Umsätze im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt ist die Kontrastmittelpauschale mitzuberücksichtigen. 3. Die Bildung von Unterkontingenten für CT-gesteuerte Interventionen innerhalb der Gruppe der Radiologen verletzt kein höherrangiges Recht.

Tenor

1. Die Berufungen der Klägerin werden zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 1; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 87b Abs. 4; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB X § 42 S. 1; EBM-Ä Kap. 34.3; EBM-Ä Kap. 34.4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um ein höheres Honorar für die jeweiligen Quartale I bis IV der Jahre 2015 bis 2017.