LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.07.2006
5 Sa 60/06
Normen:
BAT § 15 Abs. 6a § 17 Abs. 1 ; BAT SR 2a;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel ö.D. 6 Ca 1350 b/04 vom 07.12.2005,

Vergütung von Bereitschaftsdienst - Anordnungen des Arbeitgebers zu Bereitschaftsdienst und Mehrarbeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 60/06

DRsp Nr. 2006/28191

Vergütung von Bereitschaftsdienst - Anordnungen des Arbeitgebers zu Bereitschaftsdienst und Mehrarbeit

»1. Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung umfasst, grundsätzlich einseitig bestimmen, ob der Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst oder Mehrarbeit leisten soll.2. Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Arbeitgeber zwar davon ausgehen kann, dass Arbeit anfällt, diese aber in der Zeit des Bereitschaftsdienstes nach aller Erfahrung nicht mit mindestens der Hälfte dieser Zeit den Angestellten in Anspruch nimmt.3. Wann die tatsächliche Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes erbracht wird, bestimmt allein der Arbeitgeber. Zwischen dem Ende der Regelarbeitszeit und der Abforderung der Arbeitsleistung aus dem sich anschließenden Bereitschaftsdienst bedarf es keiner logischen bzw. tatsächlichen Zäsur von einer Sekunde.