LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2012
L 5 KR 97/11
Normen:
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 385
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 337/08

Vergütung von Krankenhausleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Voraussetzungen für die Kodierung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 97/11

DRsp Nr. 2012/5342

Vergütung von Krankenhausleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Voraussetzungen für die Kodierung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung

Die Voraussetzungen für die Kodierung nach 8-980 OPS Version 2008 (intensivmedizinische Komplexbehandlung), bei der eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation gewährleistet sein muss, sind nicht erfüllt, wenn der anwesende Arzt gleichzeitig Aufgaben auf der internistischen Hauptstation wahrnehmen muss.

Die Voraussetzungen für die Kodierung nach 8-980 OPS Version 2008 (intensivmedizinische Komplexbehandlung), bei der eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation gewährleistet sein muss, sind nicht erfüllt, wenn der anwesende Arzt gleichzeitig Aufgaben auf der internistischen Hauptstation wahrnehmen muss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 30.03.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung in Höhe von 26.859,15 €.