LSG Chemnitz - Urteil vom 14.11.2012
L 8 KA 26/10
Normen:
UKG § 1; SGB V § 117 Abs. 1; UKG § 2; BMV-Ä § 24 Abs. 2 S. 4; EKV-Ä § 27 Abs. 2 S. 4; SGB V § 311 Abs. 2; SGB V § 82 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 250/06

Vergütung von Laborleistungen durch das Medizinische Versorgungszentrum eines Universitätsklinikums auf Überweisung von Hochschulambulanzen desselben Universitätsklinikums

LSG Chemnitz, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen L 8 KA 26/10

DRsp Nr. 2013/7106

Vergütung von Laborleistungen durch das Medizinische Versorgungszentrum eines Universitätsklinikums auf Überweisung von Hochschulambulanzen desselben Universitätsklinikums

1. Das Überweisungsverbot nach § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä und § 27 Abs. 2 Satz 4 EKV-Ä gilt auch für Hochschulambulanzen im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB V. 2. Das Überweisungsverbot nach § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä und § 27 Abs. 2 Satz 4 EKV-Ä weist keine Statusrelevanz auf und hat daher in § 82 Abs. 1 SGB V eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. 3. Eine Hochschulambulanz kann dem Überweisungsverbot nach § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä und § 27 Abs. 2 Satz 4 EKV-Ä nicht entgegenhalten, die einzelne von ihr veranlasste Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahme weise keinen Forschungs- oder Lehrbezug auf. 4. Leistungen von Arztgruppen, die nur auf Überweisung tätig werden dürfen, dürfen nicht abgerechnet werden, wenn die Überweisung aus der professionellen Sicht des ausführenden Arztes erkennbar fehlerhaft ist. 5. Ein Universitätsklinikum der öffentlichen Hand ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung nicht grundrechtsfähig. Gleiches gilt für ein von einem solchen Universitätsklinikum in Privatrechtsform geführtes Medizinisches Versorgungszentrum.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen.