LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2021
L 7 KA 28/16
Normen:
Honorarvertrag für den fachärztlichen Versorgungsbereich (2010) § 7 Abs. 1 S. 3; Honorarvertrag für den fachärztlichen Versorgungsbereich (2010) Anl. 1a; SGB V a.F. § 87b Abs. 2 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 109/13

Vergütung von nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.1 EBMQuotierung von LeistungenUnwirksame Rechtsgrundlage

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen L 7 KA 28/16

DRsp Nr. 2022/10091

Vergütung von nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.1 EBM Quotierung von Leistungen Unwirksame Rechtsgrundlage

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Honorarvertrag für den fachärztlichen Versorgungsbereich (2010) § 7 Abs. 1 S. 3; Honorarvertrag für den fachärztlichen Versorgungsbereich (2010) Anl. 1a; SGB V a.F. § 87b Abs. 2 S. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der vom Kläger im Quartal II/10 erbrachten nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.1 EBM.

Der Kläger nimmt seit 1. September 1999 als psychologischer Psychotherapeut an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teil und führt eine Praxis in Berlin-P.

Mit Honorarbescheid für das Quartal II/10 erhielt er ein Gesamthonorar in Höhe von 16.848,37 Euro, nach Abzug der Verwaltungskosten in Höhe von 16.612,49 Euro.