LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2012
L 7 KA 40/11
Normen:
EBM-Ä (2005); GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 1 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4; SGG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 608/08

Vergütung von Notfallleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Beiladung der an der Normsetzung des EBM Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 40/11

DRsp Nr. 2013/13863

Vergütung von Notfallleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Beiladung der an der Normsetzung des EBM Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der normative Gestaltungsspielraum einer KV im Zusammenhang mit Änderungen des EBM (hier: Erhöhung der Punktzahlen für Leistungen im Notfalldienst) ist dann überschritten, wenn eine in Reaktion hierauf vorgenommene Änderung der Honorarverteilung (hier: Reduzierung des Punktwerts für Leistungen im Notfalldienst) einzig darauf gerichtet ist, die Änderung des EBM ins Leere laufen zu lassen. 2. Notfallleistungen müssen für Vertragsärzte und Krankenhäuser grundsätzlich gleich - sowohl hinsichtlich Punktzahl als auch Punktwert - vergütet werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EBM-Ä (2005); GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 1 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4; SGG § 75 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütung im (fahrenden) Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) für die Quartale II/06 bis IV/06.