LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.09.2018
L 4 AS 414/18 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 201/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten im GrundsicherungsrechtKein Vorliegen derselben Angelegenheit bei mehreren Bewilligungszeiträumen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 414/18 B

DRsp Nr. 2018/15670

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten im Grundsicherungsrecht Kein Vorliegen derselben Angelegenheit bei mehreren Bewilligungszeiträumen

1. Wenn im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II eine Rechtsfrage (Aufteilung der KdUH) über mehrere Bewilligungszeiträume hinweg (mit-)streitgegenständlich ist und vom Leistungsträger mehrere Bescheide für die verschiedenen Zeiträume erlassen werden, ist in der Regel nicht vom Vorliegen derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG auszugehen. 2. Hat der Leistungsträger mehrere gesonderte Bescheide erlassen und auch das SG keinen Anlass für eine Verbindung der anhängigen Verfahren gesehen, besteht kein Anlass für den Vorhalt, der Bevollmächtigte habe einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgeteilt.

1. Wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt, ist von derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen.2. Für Individualansprüche nach dem SGB II gilt dies entsprechend, da insoweit die Konstellation mehrerer Personen in einer Bedarfsgemeinschaft in der Regel lediglich eine Erhöhungsgebühr auslöst.