LSG Bayern - Beschluss vom 13.12.2012
L 15 SF 325/11 B E
Normen:
RVG § 33; RVG § 56; VV RVG Nr. 7000;
Fundstellen:
NZS 2013, 399
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 132/11

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehen einer Dokumentenpauschale für das Einscannen von Behördenakten

LSG Bayern, Beschluss vom 13.12.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 325/11 B E

DRsp Nr. 2013/2956

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehen einer Dokumentenpauschale für das Einscannen von Behördenakten

Das Einscannen muss im Rahmen von Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG wie das traditionelle Fotokopieren als Ablichten behandelt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. August 2011 und die Kostenfestsetzung vom 17. August 2011 dahin abgeändert, dass zusätzlich eine Dokumentenpauschale in Höhe von 18,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33; RVG § 56; VV RVG Nr. 7000;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.